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Bis wann Berufung einlegen?

Bis wann Berufung einlegen?

Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des ursprünglichen Urteils an die jeweilige Partei eingelegt werden. Die Berufungsfrist läuft in jedem Fall spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils ab (§ 517 ZPO).

Wann Revision und wann Berufung?

Während Berufung nur gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden kann, kann Revision gegen alle Urteile eingelegt werden. Das auf eine Berufung ergehende Urteil kann im Nachhinein mit der Revision angegriffen werden.

Warum ist die Möglichkeit der Berufung oder Revision wichtig?

Wenn man mit dem Urteil nicht einverstanden ist, bestehen zwei Möglichkeiten: die Berufung und die Revision. Werden diese Rechtsmittel nur vom Angeklagten eingelegt, kann sich das Urteil nicht verschlechtern. Mit der Berufung können Urteile des Amtsgerichts der ersten Instanz angefochten werden.

Was gilt für die Berufung?

Wichtig: Für die Berufung gilt das Verschlechterungsverbot, wenn nur der Angeklagte die Berufung eingelegt hat. Das bedeutet, dass das Urteil der Berufung nicht schlechter ausfallen kann, als das aufgehobene Urteils aus der ersten Instanz. Sie müssen also keine Angst davor haben, dass das Berufungsurteil schlechter ausfällt.

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Wie ist die Berufung im Zivilprozess zulässig?

Im Zivilprozess kann das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte und gegen die der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte eingelegt werden. Des Weiteren ist sie zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 600 € beträgt oder wenn die Berufung durch das Gericht der ersten Instanz zugelassen worden ist.

Wann kann ich eine Berufung einlegen?

Es werden alle Tatsachen überprüft. Zudem wird die Beweisaufnahme wiederholt. Berufung können Sie jedoch nur einlegen, wenn Sie vom Amtsgericht verurteilt worden sind. Die Berufung muss innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Gerichtskammer vorliegen. Sind Sie in Berufung gegangen, passiert zuerst einmal nicht viel.

Wann muss die Berufung vorliegen?

Die Berufung muss innerhalb von sieben Tagen bei der zuständigen Gerichtskammer vorliegen. Sind Sie in Berufung gegangen, passiert zuerst einmal nicht viel. Sie bleiben zunächst in Untersuchungshaft. Durch die Berufung ist das ausgesprochene Urteil nicht mehr rechtskräftig.

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