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Ist der Elfenbeinhandel innerhalb der EU verboten?

Ist der Elfenbeinhandel innerhalb der EU verboten?

Der Elfenbeinhandel innerhalb der EU ist grundsätzlich verboten, wobei es eine Ausnahme für Antiquitäten und Vorerwerbsexemplare gibt. Bei Antiquitäten bedarf es keiner Vermarktungsbescheinigung, allerdings sollte für den Fall der Fälle ein Altersnachweis durch einen entsprechenden Gutachter vorhanden sein.

Wie können Elfenbeinprodukte gehandelt werden?

Diese können mit einer entsprechenden Vermarktungsbescheinigung innerhalb der EU gehandelt werden. Dabei handelt es sich um Elfenbeinprodukte, die der jeweilige Besitzer nach 1947 und bevor die Art in die höchste Schutzstufe aufgenommen wurde, erworben hat.

Ist der internationale Handel mit Elfenbein verboten?

Ansonsten ist und bleibt der internationale Handel mit Elfenbein verboten. Im Oktober 2016 entschied die CITES-Artenschutzkonferenz in Johannesburg dagegen, die Elefantenpopulationen von Südafrika, Botswana, Simbabwe und Namibia wieder von Anhang II auf Anhang I heraufzustufen.

Was ist der Vermarktungsverbot für Elfenbein?

Eine Ausnahme von dem Vermarktungsverbot innerhalb der EU für Elfenbein besteht für Antiquitäten und Vorerwerbsexemplare. Als Antiquität gelten alle verarbeiteten Produkte und montierten Trophäen von vor dem 01.06.1947. Für den Verkauf solcher Antiquitäten innerhalb der EU bedarf es also zunächst keiner Vermarktungsbescheinigung.

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Laut Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) ist der internationale Handel mit Elfenbein seit 1989 verboten – aber der Verkauf im Inland ist weiterhin erlaubt.

Wann gab es Elfenbein in der EU?

Diese gab es ja vor 1976 noch nicht und Elfenbein konnte bis Ende 1989 frei gekauft werden. Die heute gültige EU-Verordnung bezieht sich auf den Handel, also den Kauf und den Verkauf von Elfenbein, auch von privat z.B. an einen Händler oder Verarbeiter.

Was ist die EU-Verordnung für Elfenbein?

Die heute gültige EU-Verordnung bezieht sich auf den Handel, also den Kauf und den Verkauf von Elfenbein, auch von privat z.B. an einen Händler oder Verarbeiter. Den genauen Gesetzestext zu den EG-Verordnungen können Sie auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) herunterladen.