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Ist die Gebaudeversicherung auf den Mieter umlegbar?

Ist die Gebäudeversicherung auf den Mieter umlegbar?

Hier ist in § 2 Nr. 13 klar geregelt: „Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden“ dürfen auf die Mietergemeinschaft umgelegt werden. In den Nebenkosten darf die Gebäudeversicherung also angesetzt werden; sie gehört damit zu den sogenannten umlagefähigen Kosten.

Was sollte man vom Mieter verlangen?

Diese Unterlagen sollten Vermieter vom künftigen Mieter einholen:

  • Kopie des Personalausweises.
  • Mieterselbstauskunft.
  • Gehaltsnachweis.
  • Name des Vormieters oder Mietschuldenfreiheitsbescheinigung.
  • Bonitätsauskunft (ggf. zusätzlich SCHUFA-Auskunft durch den Mietinteressenten)

Was kann auf den Mieter umgelegt werden?

Welche Nebenkosten sind umlagefähig?

  • Grundsteuer.
  • Abwassergebühr.
  • Gesplittete Abwassergebühr: Schmutz- und Niederschlagswasser.
  • Warme Betriebskosten.
  • Aufzug.
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr.
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbeseitigung.
  • Gartenpflege.

Welche Versicherungen gibt es für Vermieter?

Vermieter Versicherung 1 Versicherungen für Vermieter: Die Gebäudeversicherung. Natürlich braucht man auch für vermietetes Eigentum eine Gebäudeversicherung. 2 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. 3 Mietausfallversicherung. 4 Vermieterrechtsschutzversicherung. 5 Versicherungsvergleich für Vermieter.

Was ist eine Gebäudeversicherung für Vermieter?

Versicherungen für Vermieter: Die Gebäudeversicherung. Natürlich braucht man auch für vermietetes Eigentum eine Gebäudeversicherung. Dies ist die wichtigste Versicherung überhaupt, um Gebäude vor Schäden zu schützen und damit das eigene Vermögen zu sichern.

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Wie kann der Vermieter mit dem Versicherer vereinbaren?

Der Vermieter kann mit dem Versicherer bei Vertragsabschluss vereinbaren, wie hoch die versicherte Summe ausfallen soll. Streitigkeiten mit Mietern sind leider für Vermieter häufig an der Tagesordnung.

Was ist der Vermieter zu gewähren?

Dem Vermieter ist aus wichtigem Grund Zutritt in die Wohnung zu gewähren (z.B. zur Reparatur eines mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts) * „Wartung“ bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, also z.B. die Reinigung, das Schmieren beweglicher Teile, der Austausch poröser Dichtungen.