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Kann der Klager seine Erklarung abgeben?

Kann der Kläger seine Erklärung abgeben?

Seine Erklärung kann der Kläger schriftlich oder mündlich während der Verhandlung abgeben. Es ist aber nicht notwendig, dass der Kläger ausdrücklich sagt, dass er die Klage zurückzieht. Es genügt, wenn aus seiner Formulierung unmissverständlich klar wird, dass er nicht weiter an dem Rechtsstreit festhalten will.

Wie geht es mit der Dokumentenlenkung?

Einfacher gesagt geht es um den Lebenszyklus eines Dokuments, von der Erstellung, über die Revisionierung bis hin zur Archivierung. Innerhalb der Dokumentenlenkung ist festgelegt, wie Dokumente und ihre Revisionen eindeutig nachvollzogen und gekennzeichnet werden.

Kann der Kläger eine Klage nicht zurückziehen?

Der Kläger selbst kann das nicht tun. Und natürlich kann eine Klage nur dann zurückgenommen werden, wenn es sie überhaupt gibt. Juristen sprechen an diesem Punkt von Rechtshängigkeit. Wurde (noch) gar keine Klage eingereicht, kann sie der Kläger auch nicht zurückziehen.

Kann der Kläger auf den Rechtsstreit verzichten?

Beschließt der Kläger, auf den Rechtsstreit zu verzichten und die Angelegenheit ohne ein Gerichtsurteil zu beenden, kann er seine Klage also nach den Voraussetzungen gemäß § 269 ZPO zurückziehen. Eine Rücknahme der Klage wird zum einen dann im Raum stehen, wenn sich die Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt hat.

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Wie kann der Kläger eine Klage bei Gericht einreichen?

Sofern der Beklagte den Auflagen im Urteil nicht nachkommt, kann der Kläger dieses unter Zuhilfenahme entsprechender Beamteter (z. B.: Gerichtsvollzieher, Ordnungsamt, Polizei) vollstrecken. Um eine Klage bei Gericht einreichen zu können, müssen gewisse gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein, welche von Amts wegen zu prüfen sind.

Wie kann ich eine Klage einreichen und erheben?

Klage einreichen / erheben – Ablauf. Klage (© VRD – stock.adobe.com) Die Klageschrift kann entweder schriftlich oder per Fax, Telegramm oder Fernschreiben beim Gericht eingereicht werden. Alternativ besteht nunmehr die Möglichkeit, die Klageschrift auch als elektronisches Dokument im Sinne von § 130a ZPO bei Gericht einzureichen.

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