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Kann Glaubiger einfach Konto pfanden?

Kann Gläubiger einfach Konto pfänden?

Die Pfändung auf das eigene Konto ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Gläubiger besitzt einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner, welcher diesem auch zugestellt wurde. Der Gläubiger muss die Kontopfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.

Wie lange kann ein Gläubiger das Konto pfänden?

Die Kontopfändung dauert so lange, bis alle Schulden getilgt sind. Wird die Forderung sofort vollständig aus dem Bankguthaben beglichen, endet damit die Pfändung. Ist jedoch nicht genug Geld auf dem Konto, so kann die Kontopfändung Monate oder gar Jahre andauern – je nach Guthaben und Höhe der Forderung.

Wie muss der Gläubiger die Kontopfändung beantragen?

Der Gläubiger muss die Kontopfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen. Dieses erlässt daraufhin einen Pfändung- und Überweisungsbeschluss. Der Gerichtsvollzieher muss den Pfändung- und Überweisungsbeschluss bei der Bank zustellen.

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Wie viele Menschen leben ohne Bankkonto in Deutschland?

Nach Auffassung der Verbraucherschutzzentralen und der Schuldnerberatungsstellen leben in Deutschland etwa 500.000 Menschen unfreiwillig ohne Bankkonto. Davon sind nicht nur Migranten betroffen. Auch viele Deutsche kann eine Krise ihr Bankkonto kosten.

Welche Kontostände werden in dieser Datenbank erfasst?

Darin werden die Konto- oder Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung eines Konto oder Depots, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der wirtschaftlich Berechtigten gespeichert. Kontostände oder Kontobewegungen werden in dieser Datenbank nicht erfasst.

Ist das unpfändbare Gehalt auf deinem Konto überwiesen worden?

Wenn aber nun das unpfändbare Gehalt auf Dein Konto überwiesen wird und zusätzlich Dein Konto gepfändet wird, gibt es keinen automatischen Schutz für Dein Kontoguthaben ohne ein P-Konto. Jeder Cent Guthaben auf Deinem Konto kann gepfändet werden. Das gilt sogar für den Bezug von Sozialleistungen und Kindergeld.