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Wann kann ihr Anwalt den Scheidungsantrag stellen?

Wann kann ihr Anwalt den Scheidungsantrag stellen?

Ihr Anwalt kann den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf vom Trennungsjahr stellen und zwar 3 bis 4 Monate davor. Sie selbst können den für die Scheidung benötigten Antrag nicht vor Gericht einreichen.

Welche Unterlagen sind für die Scheidung erforderlich?

Um die Scheidung einreichen zu können, sind Unterlagen erforderlich. Es empfiehlt sich, die Unterlagen für den Scheidungsantrag frühzeitig zusammenzustellen. Dazu gehören insbesondere Unterlagen, die für die Vermögensaufstellung zum Zugewinnausgleich erforderlich sind.

Wie unterschreibt der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag?

Der Rechtsanwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein. Er wird sich dazu auf einem entsprechenden Formular eine Vollmacht des Mandanten ausstellen lassen. Es genügt, wenn bei der einvernehmlichen Scheidung ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Dieser Partner kann die Scheidung einreichen.

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Wie lange dauert die Zustellung von einem Scheidungsantrag?

Allein die Zustellung von einem Scheidungsantrag kann eine Dauer von bis zu einem Jahr haben. Daher sollte der im Ausland wohnende Ehegatte die Scheidung beantragen und den Antrag an den in Deutschland wohnenden Ehepartner zustellen lassen.

Ist der Scheidungsantrag jederzeit zurückziehen?

Ist der Scheidungsantrag gestellt, kann ihn der Antragsteller jederzeit zurückziehen. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob der Antragsgegner ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hat oder der Scheidung nur zustimmen wollte.

Wie kann man sich scheiden lassen nach drei Jahren?

Nach drei Jahren: Leben die Partner seit min­des­tens drei Jahren getrennt, kann einer von beiden die Scheidung ein­rei­chen – auch gegen den Willen des anderen. Härtefall-Regelung: Wer sich scheiden lassen will, ohne das Tren­nungs­jahr abzu­war­ten, muss dafür gute Gründe haben.

Wie bearbeitet das Gericht den Scheidungsantrag?

Das Gericht bearbeitet den Scheidungsantrag erst, wenn der Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist. Sofern das Verfahren nicht über Prozesskostenhilfe gedeckt ist, bezahlt der Antragsteller jetzt den vollen Betrag und bekommt nach Ende des Verfahrens die Hälfte vom Antragsgegner zurück.

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