Menü Schließen

Was ist die Eigenverantwortung nach der Scheidung?

Was ist die Eigenverantwortung nach der Scheidung?

Der Gesetzgeber stellt die Eigenverantwortung nach der Scheidung in den Vordergrund. Spätestens ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie verpflichtet, für Ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (§ 1569 BGB). Von dieser Regel erlaubt das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen.

Was sind ihre Lebensumstände nach der Scheidung?

Vielmehr müssen Ihre Lebensumstände dergestalt sein, dass Sie einen besonderen Grund haben, der Sie berechtigt, Unterhalt zu fordern und den Partner verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht von Ehepartnern nach der Scheidung ist nach der gesetzlichen Regelung der Ausnahmefall.

Wie lange dauert der Scheidungstermin bei Gericht?

Da stellt sich natürlich die Frage nach dem Ablauf der Scheidung. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung oder eine streitige Scheidung handelt. Bei ersterer kann der Scheidungstermin bei Gericht schon nach wenigen Minuten erledigt sein.

Wann darf der Richter die Scheidung aussprechen?

Der Richter darf die Scheidung erst aussprechen, wenn Sie seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Die Scheidung ist ein gesetzlich im Detail geregeltes Verfahren, so dass die Scheidung im Ablauf vorgegeben ist und Sie nur bedingt Einfluss nehmen können.

LESEN SIE AUCH:   Wo kann man Captain America schauen?

Sind sie nach der Scheidung arbeitslos geblieben?

Finden Sie nach der Scheidung nachweislich und unverschuldet keine angemessene Erwerbstätigkeit, haben Sie Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit. Es genügt nicht, sich bloß bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Vielmehr müssen Sie konkret und detailliert nachweisen, dass Ihre Bemühungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben sind.

Ist die Scheidung rechtskräftig?

Es bedarf immer der aktiven Einforderung. Achtung: Ist die Scheidung rechtskräftig, so entfällt der familienrechtliche Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Geschiedene können entsprechende Forderungen jedoch ggf. weiterhin erheben, nun aber auf Grundlage des allgemeinen Zivilrechts (§ 745 Absatz 2 BGB).