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Was versteht man unter einem Versendungskauf?

Was versteht man unter einem Versendungskauf?

Begriff: Kauf, bei dem der Verkäufer die Sache auf Verlangen des Käufers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 447 BGB).

Wer trägt das Risiko des Untergangs bei einem Versendungskauf wo ist dies geregelt?

Beim sog. Versendungskauf ist der Gefahrübergang in § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Beim Versendungskauf trägt eigentlich der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache, sobald der Verkäufer die Ware an das Transportunternehmen übergeben hat.

Was versteht man unter einem Erfüllungsort?

der Leistungsort. Der gesetzliche Erfüllungsort ist der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners (für die Ware der Geschäftssitz des Lieferers, für die Zahlung der Wohnsitz des Käufers). Der vertragliche Erfüllungsort wird durch Vereinbarung festgelegt, z.

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Ist die Kaufsache an den Käufer verschickt?

Wird die Kaufsache an den Käufer verschickt, so geht die Gefahr für Verschlechterung oder Untergang der Sache bei Übergabe an den Spediteur über. Das hat zur Folge, dass der Käufer die Ware auch dann bezahlen muss, wenn sie gar nicht oder beschädigt bei ihm ankommt.

Welche Erfüllungspflicht hat der Verkäufer beim Versendungskauf?

Versendungskauf (Distanzkauf) Erfüllungspflicht Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand dem Käufer zuzusenden. Leistungserfüllung (Übergabe der Kaufsache und Eigentumsübertragung) erfolgt beim Käufer, Verpflichtung des Verkäufers hört aber beim Versenden auf. Gefahrtragung Gefahrtragung beim Versendungskauf.

Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt?

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ( BGBl.

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Warum muss der Käufer die Ware bezahlen?

Das hat zur Folge, dass der Käufer die Ware auch dann bezahlen muss, wenn sie gar nicht oder beschädigt bei ihm ankommt. Geregelt wird dies in § 447 BGB. Problematisch wird es jedoch, wenn kein Spediteur, sondern ein Angestellter des Verkäufers den Transport durchführt.