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Wer kann prozessvergleich vorschlagen?

Wer kann prozessvergleich vorschlagen?

6 ZPO1. Ein Prozessvergleich kann nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (Alternative 1) oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (Alternative 2).

Was ist ein vergleichsbetrag?

Der außergerichtliche Vergleich bietet eine Entschuldung durch Einigung mit Ihren Gläubigern zur teilweisen Rückzahlung der Schulden – dann wird kein Insolvenzverfahren mehr gebraucht. Dies beinhaltet sowohl die Möglichkeit einer Einmalzahlung, als auch einer Ratenzahlung (meist auf 3 oder 5 Jahre angelegt).

Warum kann der Beklagte die Klage als unzulässig abgewiesen werden?

Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt. Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen (Prozessurteil). Zum anderen kann der Beklagte aber auch ein Sachurteil begehren, mit dem die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

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Welche Varianten kann der Beklagte vortragen?

Als Begründung kann der Beklagte eine Vielzahl von Varianten vortragen. Zum einen kann der Beklagte zur Begründung vortragen, dass eine Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) fehlt. Beispiele bei Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 16 f. Damit könnte er die Abweisung der Klage als unzulässig erreichen (Prozessurteil).

Ist die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend?

Er kann vortragen, dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist. Beispielsweise wird die V-GmbH im Prozess vorbringen, dass der Verkäufer nach geltendem Recht nicht zum Ersatz von Austauschkosten gegenüber dem Käufer verpflichtet sei.

Wie oft verzichtet man auf die einzelnen Gläubiger?

Abhängig von den einzelnen Gläubigern wird oft auf zwei Drittel der Forderung verzichtet. Für Sie als Schuldner oder Schuldnerin macht es jedoch nur dann Sinn, mit Ihren Gläubigern zu verhandeln, wenn die durch den außergerichtlichen Vergleich zu zahlenden Beträge für Sie tragbar ausgestaltet sind.