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Wer kann von der Steuerbefreiung befreit werden?

Wer kann von der Steuerbefreiung befreit werden?

Vereine, Stiftungen und andere juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen. Die Steuerbefreiung gilt für die Staats- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer).

Welche Steuerbefreiung gilt für die Staats- und Gemeindesteuern?

Die Steuerbefreiung gilt für die Staats- und Gemeindesteuern (Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die direkte Bundessteuer (Gewinnsteuer). Auch ohne Steuerbefreiungsverfügung werden Gewinne unter CHF 10’000 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5’000 (direkte Bundessteuer) nicht besteuert.

Ist die Einkommenssteuer nicht steuerfrei?

Die meisten Kleingewerbe sind nicht steuerfrei. Zumindest die Einkommenssteuer müssen die meisten Kleinunternehmer bezahlen, da sie entsprechend verdienen und ihr Einkommen 9.744 Euro im Jahr übersteigt (Stand 2021). Die Chance, dass die Gewerbe- und die Umsatzsteuer wegfallen, ist dagegen etwas höher.

Was betrifft eine unechte Steuerbefreiung?

Außerdem bei innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU. Die unechte Steuerbefreiung betrifft Umsätze, die zwar steuerfrei sind, die du als Unternehmen aber trotzdem nicht geltend machen kannst. Darunter zählen beispielsweise die Umsätze von Kreditinstituten, Versicherungen, Ärzten oder auch solche aus Grundstücken und Wertpapieren.

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Was sind die Steuerbefreiungen aus § 4 UStG?

Es gibt einige dieser Steuerbefreiungen aus § 4 UStG, die auch im Alltag bekannt sind. Beispielsweise wird geregelt, dass ärztliche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, genauso wie die eine Wohnungsmiete keine Umsatzsteuer enthält. Mit § 4 UStG versucht der Gesetzgeber, einer bestimmten Lebenswirklichkeit gerecht zu werden.

Ist die Lieferung des E-Bikes von B steuerfrei?

Die Lieferung des E-Bikes von B an den Privatkunden P ist nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG steuerfrei, da der leistende Unternehmer blind ist und in seinem Geschäft nur einen ArbN beschäftigt. Die Umsatzsteuer für den Einkauf des E-Bikes i.H.v. 570 € kann B allerdings gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht als Vorsteuer geltend machen.