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Wer stellt eine betreuungsvollmacht aus?

Wer stellt eine betreuungsvollmacht aus?

Jeder kann eine Betreuungsverfügung für sich selbst aufsetzen, im Anschluss können Sie sie von einem Notar beglaubigen lassen. Eine notarielle Beglaubigung der selbst verfassten Betreuungsvollmacht kostet rund 20 bis 70 Euro.

Wo kann ich eine betreuungsvollmacht beantragen?

Eine Betreuung können Sie für sich selbst beantragen. Oder Sie regen sie für eine andere Person an, zum Beispiel für einen Familien-Angehörigen. Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann es keine Betreuung geben. Den Antrag können Sie schriftlich oder mündlich beim Betreuungsgericht stellen.

Wer beglaubigt betreuungsvollmacht?

Vollmachtgeber können ihre Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht bei ihrer Betreuungsbehörde oder -stelle für 10 Euro öffentlich beglaubigen lassen (Paragraf 6 Betreuungsbehördengesetz). Seit 2005 dürfen die rund 450 Betreuungsbehörden in Deutschland solche Beglaubigungen vornehmen.

Wie kann man die Änderung des Namens beantragen?

Liegt einer der oben genannten Gründe vor, kann man die Änderung des Namens bei der Namensänderungsbehörde kostenpflichtig beantragen. Diese findet sich in der Regel im Einwohner- oder Standesamt. Die Gebühren können bei bis zu 255 € liegen.

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Welche Regelungen gelten für Familiennamen und Vornamen?

Regelungen hierzu finden sich im „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“. In §1 heißt es: „Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.“

Kann man diesen Namen nun in Deutschland verwenden?

Wer also in Ländern mit einer leichteren Möglichkeit, den Namen zu ändern, diesen geänderten Namen nun in Deutschland verwenden will, wird damit nicht erfolgreich sein. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat.

Kann der Nachname des Kindes geändert werden?

Auch bei der Anfechtung der Vaterschaft kann der Nachname des Kindes geändert werden zu dem der Mutter oder des tatsächlichen Vaters. Ebenso bei einer nachträglichen Anerkennung der Vaterschaft.