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Wer unterliegt dem auslanderbeschaftigungsgesetz?

Wer unterliegt dem ausländerbeschäftigungsgesetz?

sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Auch drittstaatsangehörige Eltern, Schwiegereltern oder Großeltern von Österreichern, anderen EWR-Bürgern oder Schweizer Staatsbürgern sind ausgenommen, wenn ihnen Unterhalt seitens ihrer Kinder oder Enkelkinder gewährt wird. Vorsicht!

Wann braucht man eine Beschäftigungsbewilligung?

Beschäftigung ausländischer Saison-Arbeitskräfte Wenn Sie eine ausländische Saison-Arbeitskraft in Fremdenverkehr oder Land- und Forstwirtschaft beschäftigen wollen, brauchen Sie eine Beschäftigungsbewilligung – und die Arbeitskraft eventuell ein Visum.

Ist ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland abhängig vom Arbeitsentgelt?

Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, ist er in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sowie im Bereich der Arbeitsförderung.

Was ist eine Beschäftigung im Ausländerbeschäftigungsgesetz?

Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, in einem Ausbildungsverhältnis, als überlassene Arbeitskraft, im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.

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Wann ist die Beschäftigung mit Ausländern erteilt?

Bereits vor Beginn der Beschäftigung des Ausländers muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein! Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden.

Was hat der Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu leisten?

Der Arbeitgeber hat die ihm nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Kommt der Arbeitgeber dieser Melde- oder Bereithaltungsverpflichtung nicht nach, droht ihm eine Verwaltungsstrafe bis € 2.000,– pro Arbeitnehmer.