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Wie kann man sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen?

Wie kann man sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen?

Man kann sich nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und damit privat versichert bleiben, obwohl die gesetzliche Pflichtversicherung greift. Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt, ist aber nur in bestimmten Situationen zulässig:

Ist die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zulässig?

Befreiung von der Versicherungspflicht. Man kann sich nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und damit privat versichert bleiben, obwohl die gesetzliche Pflichtversicherung greift. Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt, ist aber nur in bestimmten Situationen zulässig:

Wie lange dauert die Befreiung von der Pflichtversicherung?

Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten (nach Eintritt der Pflichtversicherung) bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung ist dann ab Beginn der Pflichtversicherung gültig, allerdings nur wenn in dieser Zeit noch keine Leistungen von der Kasse beansprucht wurden.

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Kann man zweimal die gleiche Versicherung abschließen?

Wer vorsätzlich zweimal die gleiche Versicherung abschließt, um im Schadensfall doppelt abzukassieren, macht sich des Betrugs strafbar. Ein Paar heiratet und vergisst vor lauter Hochzeitstrubel, die Versicherungen zusammenzulegen. Dabei brauchen Eheleute beispielsweise nur eine Privathaftpflicht…

Was ist die Strafe bei fehlender Krankenversicherung?

Strafe bei fehlender Krankenversicherung. Im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen werden durch die Krankenversicherungspflicht bei Personen, die nach dem 01.04.2007 unversichert sind, von den Kassen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der fehlenden Versicherung die normalerweise fällig gewordenen Beiträge nacherhoben.

Wie erfolgt der Versicherungsschutz für Personen ohne gültigen Versicherungsschutz?

Für Personen ohne gültigen Versicherungsschutz erfolgt diese Zuweisung aufgrund der letzten Zugehörigkeit zu einem der beiden Krankenversicherungssysteme. So sind Betroffene verpflichtet, sich privat absichern zu lassen, sofern sie zuletzt Mitglied in der Privatvorsorge waren.