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Wie schlage ich ein Erbe aus?

Wie schlage ich ein Erbe aus?

Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, möglich ist es aber auch beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Wie lehne ich das Erbe ab?

Sie müssen die Erbausschlagung persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder Ihre Erklärung vor einem Notar beurkunden. Postbrief, Telefax oder E-Mail genügen dafür nicht. Sie müssen innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen.

Kann man eine Erbausschlagung wieder rückgängig machen?

Wer sein Erbe ausgeschlagen hat, weil er glaubte, nur Schulden zu erben, kann diese Entscheidung unter Umständen wegen eines Irrtums anfechten. Schlägt ein Erbe den Nachlass allerdings pauschal und lediglich auf Basis von Vermutungen aus, kann er seine Entscheidung nicht anfechten.

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Wie kann man die gesetzliche Erbfolge umgehen?

Um die gesetzliche Erbfolge im Erbfall zu umgehen, kann ein testierfähiger Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesen legt er fest, wem sein Vermögen nach seinem Tod vermacht wird. Existiert ein solcher letzter Wille, ist dieser zwingend einzuhalten und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Was sind Pflichtteilsansprüche auf ihrem Erbschein?

Pflichtteilsansprüche sind nicht auf dem Erbschein vermerkt. Um an Ihren Pflichtteil zu kommen, sollten Sie die Erben zunächst um Auskunft über die Höhe des vererbten Vermögens bitten. Das gelingt über das Nachlassverzeichnis, das Erben oder Notar entweder selbstständig oder auf Ihr Verlangen hin erstellen.

Ist es sinnvoll ein gesetzlicher Erbe zu erstellen?

Es zu erstellen, ist immer dann sinnvoll, wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde, da dieser meist seinen gesetzlich zustehenden Pflichtteil verlangt, der Verdacht besteht, dass das Erbe verschuldet ist. Beantragt ein Gläubiger die Errichtung eines Verzeichnisses, kann ein Nachlassgericht dies auch amtlich anordnen.

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Welche Personen haben einen Anspruch auf das Erbe?

Nicht jede der Personen hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das Erbe, vielmehr regelt eine Rangfolge, wer wann erbt. Zunächst erben die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel).