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Ist die versuchte Anstiftung strafbar?

Ist die versuchte Anstiftung strafbar?

Voraussetzung für die Strafbarkeit von Anstiftung und Beihilfe ist, dass die Haupttat vollendet oder zumindest versucht wurde. Im letzteren Fall liegt eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe zur versuchten Tat vor. Die versuchte Anstiftung ist strafbar, die versucht Beihilfe hingegen straflos.

Wann ist Anstiftung strafbar?

Die Anstiftung ist ein Institut des Strafrechtes Deutschlands. Demnach wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt (§ 26 StGB). Die Anstiftung ist neben der Beihilfe (§ 27 StGB) eine Form der Teilnahme an einer Straftat.

Wann ist der Versuch einer Straftat strafbar?

Die Umstände und Bedingungen, wann bereits der Versuch einer Straftat, einer Handlung strafbar ist, wird in § 23 StGB beschrieben. Nahezu jede Straftat, jedes Delikt ist bereits im Versuch nach den Rechtsregeln strafbar. Ausnahmen sind beispielsweise die versuchte Untreue, der versuchte Hausfriedensbruch oder auch die versuchte Beleidigung.

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Kann eine versuchte Körperverletzung unter Strafe gestellt werden?

Eine versuchte Körperverletzung kann je nach Schweregrad unter Strafe gestellt sein. Sofern bei einem Vergehen jedoch nicht explizit festgehalten ist, dass auch der Versuch der Begehung strafbar ist, kann die reine Beabsichtigung ohne tatsächliche Vollendung der Tat nicht geahndet werden.

Ist eine versuchte Anstiftung möglich?

Hier kommt lediglich versuchte Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 in Betracht, sofern es sich um ein Verbrechen handelt oder psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes. Sofern der Haupttäter lediglich tatgeneigt, aber im Übrigen noch unschlüssig ist, ist eine Anstiftung hingegen möglich.

Welche Delikte sind im deutschen Strafrecht geregelt?

Im deutschen Strafrecht sind die unterschiedlichsten Delikte geregelt. Sie unterscheiden sich in vielfacher Hinsicht, so nicht zuletzt in ihren jeweiligen Tathandlungen, in dem zu schützenden Rechtsgut sowie hinsichtlich der zu verhängenden Strafen. Straftat ist also nicht gleich Straftat.