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Kann ich auf Ende Mutterschaftsurlaub kundigen?

Kann ich auf Ende Mutterschaftsurlaub kündigen?

Will die Arbeitnehmerin nach der Geburt überhaupt nicht mehr arbeiten, hat sie so zu kündigen, dass die Kündigungsfrist mit dem Ablauf des Mutterschaftsurlaubs oder dem 16-wöchigen „Arbeitsverbot“ zusammenfällt. Die Kündigung sollte stets schriftlich und auf Ende des Monats erfolgen.

Kann ich im Mutterschaftsurlaub kündigen?

Abgesehen von der Probezeit darf grundsätzlich von Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 14 Wochen nach der Geburt nicht gekündet werden. Eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig, sie entfaltet keine Wirkung, auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht.

Kann der Arbeitgeber die Arbeit als Schwangere nicht verrichten?

Nein, es sei denn, Sie können die zur Diskussion stehende Arbeit als Schwangere nicht verrichten (beispielsweise bei körperlich sehr anstrengender Arbeit oder bei Strahlenbelastung). Der Arbeitgeber darf Sie auch nicht nach Ihren Familienplänen fragen Vorstellungsgespräch Heikle Fragen , die sind Ihre Privatsache.

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Wie lange dürfen sie in der Schwangerschaft stehen?

Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat dürfen Sie nur noch vier Stunden täglich stehen und können für die restliche Zeit Ersatzarbeit im Sitzen verlangen. Ist dies nicht möglich, muss Sie der Arbeitgeber bei 80 Prozent des Lohns von der Arbeit freistellen.

Was muss der Arbeitgeber für die Schwangerschaft benachrichtigen?

Auf Grundlage der Mitteilung muss dieser wiederum die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Zwar besteht für die Schwangerschaft laut geltendem Arbeitsrecht keine generelle Mitteilungspflicht, dennoch ist es ratsam, dem Arbeitgeber dies mitzuteilen, um vom Mutterschutz profitieren zu können.

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger während der Arbeit?

Ausruhen während der Arbeit. Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, ist ihr Körper in dieser Zeit nicht so be­last­bar wie sonst. Deshalb darf sie sich auch während der Arbeitszeit hinlegen und ausruhen. Der Arbeitgeber muss ein geeignetes Bett oder eine Liege be­reit­stellen.