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Wann gelten die Regeln des UWG Wettbewerbsrechts nicht?

Wann gelten die Regeln des UWG Wettbewerbsrechts nicht?

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

Was ist nach UWG nicht verboten?

§ 3 UWG verbietet nunmehr ausdrücklich unlautere Wettbewerbspraktiken, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht unerheblich zu verfälschen. Diese Generalklausel entspricht etwa dem bisherigen § 1 UWG.

Was steht im UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es ist ein Teil des Lauterkeitsrechts. Die Geltung des Herkunftslandprinzips auch bei der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ist hingegen ein Desiderat der deutschen Unternehmen.

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Ist die Vollstreckbarkeit vorläufig vollstreckbar?

In diesem Exkurs wird die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Konstellation dargestellt, in welcher der Kläger obsiegt. Vorläufig vollstreckbar ist ein Urteil bis es endgültig vollstreckbar ist. Das ergibt sich aus den §§ 708 ff. ZPO. Obsiegt der Kläger im Hauptsachetenor]

Kann die Vollstreckung abgewendet werden?

Wenn nicht beide, also Kläger und Beklagter, eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe hinterlegen, kann die Vollstreckung abgewendet werden. Dies gilt aber nicht für nicht rechtsmittelfähige Urteile, will meinen, der Gegenstand der Beschwerde ist gemäß dem § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO nicht mehr als 600 Euro wert.

Ist ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckbar?

Ein rechtskräftiger Entscheid ist grundsätzlich vollstreckbar. Wurde jedoch die Vollstreckung aufgeschoben (Art. 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2 ZPO), ist der Entscheid nicht vollstreckbar.

Welche Einwendungen können sie gegen die Vollstreckung erheben?

Sie kann die folgenden Einwendungen gegen die Vollstreckung erheben (Art. 341 Abs. 3 ZPO): Weitere Einwendungen können sich im Fall der Vollstreckung eines ausländischen Urteils aus dem IPRG und aus Staatsverträgen (z.B. LugUe) ergeben.

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