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Wann ist eine Partei Prozessfahig?

Wann ist eine Partei Prozessfähig?

Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, ist aber weiter als diese.

Ist eine AG prozessfähig?

Da sowohl juristische Personen als auch Gesamthands- gemeinschaften als Personenverbände keine Prozesshandlun- gen vornehmen können, sind sie nur dann prozessfähig, wenn sie im Prozess wirksam vertreten werden (§ 51 ZPO). Dies ist nach § 52 ZPO dann der Fall, wenn die Vertreter der Gesellschaft geschäftsfähig sind.

Was sind die Voraussetzungen für eine Klage bei Gericht?

Voraussetzungen für eine Klage. Um eine Klage bei Gericht einreichen zu können, müssen gewisse gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt sein, welche von Amts wegen zu prüfen sind. Dies betrifft sowohl natürliche als auch juristische Personen und ist unabhängig von der Gerichtsbarkeit (Ausnahme Strafrecht).

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Kann der Kläger die Klage zurückziehen?

Erklären Sie schriftlich, dass Sie die Klage zurückziehen, gibt es aber eine Besonderheit: Der Kläger muss der Klagerücknahme innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Schriftsatzes widersprechen.

Wie kann ich eine Klage erheben?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen Unrecht widerfahren ist, können Sie Klage erheben. Das Gericht prüft daraufhin den Sachverhalt. Kommt kein Vergleich zustande, durch den Sie sich mit dem Beklagten auf eine Lösung einigen, entscheidet das Gericht schließlich durch ein Urteil. Nur kann so ein Gerichtsverfahren ziemlich lange dauern.

Ist kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Widerklage und einer Klage zu erkennen?

Ist kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Widerklage und einer Klage zu erkennen, liegt es im Ermessen des Gerichtes gemäß § 145 ZPO, die Widerklage in einem getrennten Prozess zu verhandeln. Anders sieht es jedoch bei der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 33ZPO aus.