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Wann muss ich das GA kundigen?

Wann muss ich das GA kündigen?

Sie können Ihr GA frühestens auf 6 Monate nach dem ersten Gültigkeitstag künden. Wenn Sie Ihr Abo für die nächste Gültigkeitsperiode nicht mehr benötigen, müssen Sie es bis zum letztmöglichen Kündigungstermin (mindestens 1 Abomonat vorher) gekündigt haben.

Wann lohnt sich ein GA?

Fährst du jeden Tag mindestens 121 Kilometer mit dem ÖV oder legst du regelmässig längere unterschiedliche Strecken zurück? Dann lohnt sich vermutlich ein GA (das heute übrigens auf dem roten SwissPass gespeichert wird).

Wie kann ich mein GA unterbrechen?

So funktioniert’s:

  1. Klicken Sie unten auf den roten Button und melden Sie sich mit Ihren Login-Daten an.
  2. Klicken Sie anschliessend bei Ihrem GA auf den grauen Button «Hinterlegungsdetails».
  3. Wählen Sie «GA kostenlos unterbrechen».
  4. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.

Wie oft dürfen Mieter in ihrer Wohnung besuchen?

Besuch. (dmb) Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt, wie lange der Besuch bleibt, ob er regelmäßig oder unregelmäßig kommt, all das geht den Vermieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes nichts an.

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Wie lange kann ein Besuch in einer Wohnung übergehen?

Im Mietrecht kann Besuch in einem Mitbewohner oder Untermieter übergehen, wenn dieser dauerhaft in der Wohnung zu Gast ist. Allerdings ist keine konkrete Dauer festgelegt, ab der ein Besuch in eine sogenannte Gebrauchsüberlassung übergeht.

Ist der Besuch länger als sechs Wochen zulässig?

Dauert hier der Besuch länger als sechs Wochen am Stück, ist dies zulässig und kann von Vermietern in der Regel nicht untersagt werden. Allerdings sollten Mieter den längerfristigen Besuch dem Vermieter schriftlich mitteilen. Eine Überbelegung der Wohnung darf es nicht geben.

Wie lange lebt der Besucher in der Mieterwohnung?

Wenn der Besucher allerdings länger als 6 Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der „Besucher“ nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist.