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Wann wird ein Verfahren eingestellt?

Wann wird ein Verfahren eingestellt?

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist möglich, wenn das Vergehen und die Schuld nicht allzu schwer wiegen und die beschuldigte Person bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt, die von Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

Kann ein Hauptverfahren eingestellt werden?

Einstellung des Verfahrens im Hauptverfahren Das Verfahren kann in jeder Lage des Hauptverfahrens eingestellt werden. Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 StPO (Strafprozessordnung) wegen Geringfügigkeit: Das Verfahren wird ohne Sanktionen eingestellt.

Wie kann eine gerichtliche Einstellung erreicht werden?

Die gerichtliche Einstellung (§ 153 Abs. 2 StPO) hingegen führt zu einem beschränkten Klageverbrauch. Ansonsten kann noch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen erreicht werden, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Welche Strafverfahren werden im Ermittlungsverfahren eingestellt?

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Auch deshalb werden viele Strafverfahren im Ermittlungsverfahren oder auch noch in der Hauptverhandlung eingestellt, ohne dass es zu einer Bestrafung des Beschuldigten kommt. Das Gesetz sieht hierfür insbesondere die Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO und die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO vor.

Wie lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab?

Lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab oder verweist es das Verfahren abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft an ein Gericht niederer Ordnung, kann die Staatsanwaltschaft gegen den Gerichtsbeschluss sofortige Beschwerde einlegen (§ 210 Abs. 2 StPO).

Kann das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung abstimmen?

Hier müssen sowohl der Angeklagte wie das Gericht zustimmen. Sofern sich im Zwischenverfahren herausstellt, dass der Beschuldigte gar keine Straftat begangen hat oder diese nicht verfolgt werden kann, lehnt das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung ab. Es erlässt dann einen Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO.