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Was ist der pflegende Familienangehorige?

Was ist der pflegende Familienangehörige?

Der pflegende Familienangehörige ist das Leitbild der Pflegeversicherung. Ziel des Gesetzeswerkes war es, die Stellung der Angehörigen als Pflegepersonen zu verbessern. Ein Stichwort ist der “Urlaub von der Pflege”.

Wie kümmert sich das Pflegepersonal für zuhause?

Das Pflegepersonal für zuhause kümmert sich um alle anfallenden Aufgaben im Haushalt. Dazu gehören neben dem Putzen, Waschen, Einkaufen auch das Kochen oder weitere Erledigungen. Ist Ihr Angehöriger körperlich und geistig noch dazu in der Lage, steht auch Spaziergängen oder anderen Aktivitäten nichts im Wege.

Wie wächst die Nachfrage nach professioneller Pflege?

Entsprechend wächst auch die Nachfrage nach professioneller Pflege und Unterstützung im Alltag aufgrund der steigenden Zahl Pflegebedürftiger. Der demografische Wandel betrifft die Pflege in doppelter Weise. Mit der Alterung der Bevölkerung steigt die Nachfrage nach professioneller Pflege.

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Wie lange muss die Pflegeperson für den Pflegebedürftigen Arbeiten?

Daraus folgt, dass die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche für den Pflegebedürftigen tätig sein muss, um unter die gesetzliche Unfallversicherung zu fallen. Versichert ist die Tätigkeit im Bereich der Körperpflege und in den Bereichen der Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.

Was ist die Definition der Pflegeperson?

Aber etwas missverständlich, weil das Gesetz für den Begriff der „Pflegeperson“ eine genaue Definition hat. Laut § 19 SGB XI gilt man seit dem 1. Januar 2017 offiziell als Pflegeperson, wenn man einen oder mehrere Pflegebedürftige mindestens zehn Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegt bzw. umsorgt.

Was ist eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung?

Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Ist das Pflegegeld im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen?

Im Unterhaltsrecht ist gem. § 13 Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld, das an eine Pflegeperson gezahlt wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverfplichtungen grundsätzliche nicht mehr zu berücksichtigen. Es gibt allerdings Ausnahmen. Die wichtigste ist § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 SGB XI.

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