Menü Schließen

Was ist ein Antrag auf vorlaufigen Rechtsschutz?

Was ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz?

Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Regelung. Sie soll die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände verhindern.

Wann Vorläufiger Rechtsschutz VWGO?

in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (Rn. 528 ff.).

Ist der Antrag gegen die einstweilige Verfügung erforderlich?

Verstößt der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung, ist es erforderlich, den Verstoß bei der Polizei anzuzeigen sowie beim zuständigen Gericht. Das Gericht kann einen Antrag auf Zwangsmittel stellen. Diese beinhalten eine Strafe in Form von Zwangsgeld oder Zwangshaft.

Was ist ein Verfügungsgrund für ein Eilverfahren?

LESEN SIE AUCH:   Was sind die Heilungschancen an akuter lymphatischer Leukamie?

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn durch die Dauer des Rechtsschutzes im ordentlichen Verfahren eine Rechtsvereitelung eintreten könnte oder eine vorläufige Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen eintreten könnte und somit eine Entscheidung im Eilverfahren notwendig ist.

Wie kann eine einstweilige Verfügung geschaffen werden?

Dagegen kann mittels des vorläufigen Rechtsschutzes Abhilfe geschaffen werden. Die einstweilige Verfügung ist eine von drei Arten des vorläufigen Rechtsschutzes. Daneben gibt es auch den Arrest sowie die einstweilige Anordnung. JuraForum.de-Tipp: Eine einstweilige Verfügung ist somit als vorläufige Entscheidung des Gerichts zu verstehen.

Was ist die Voraussetzung für einen einstweiligen Verfügungsanspruch?

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Wettbewerbsverstoß (sog. Verfügungsanspruch) und die Dringlichkeit der Sache (sog. Verfügungsgrund)