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Was kostet ein Urkundenprozess?

Was kostet ein Urkundenprozess?

1. Urkundenverfahren

1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) 261,30 €
1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) 241,20 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Umsatzsteuer 19 \% (Nr. 7008 VV RVG) 99,28 €
Summe zu 1.)

Was sind Urkunden im Sinne des Urkundenprozesses?

Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart des Zivilprozesses. Er ist im fünften Buch der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient dazu, dem Kläger ohne eine langwierige Beweisaufnahme einen Vollstreckungstitel zu verschaffen.

Ist E Mail eine Urkunde?

Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei einem E-Mail um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt und zwar unabhängig davon, ob das E-Mail ausgedruckt wird oder als Computer-Urkunde in nicht ausgedruckter Form vorliegt.

Was ist ein Urkundenmahnbescheid?

Mahnbescheid; bei dem der Widerspruch des Schuldners das Mahnverfahren nicht in das ordentliche Verfahren, sondern in den Urkundenprozess überleitet (§ 703a ZPO).

Ist ein Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens entbehrlich?

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Ein Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens ist daher in jedem Fall entbehrlich. Tatsächlich äußerst umstritten ist allerdings die Frage, ob von Amts wegen oder nur auf Antrag ein Termin im Nachverfahren bestimmt wird, das Verfahren also durch das Gericht gefördert wird.

Ist die Frist für die Einleitung des Nachverfahrens zu kurz?

Eine Frist für die Einleitung des Nachverfahrens wird allerdings abzulehnen sein. Insbesondere die Frist des § 339 ZPO erscheint mit zwei Wochen zu kurz bemessen, um den Parteien tatsächlich eine abschließende Entscheidung abzuverlangen, ob die vorbehaltenen Rechte aufrechterhalten und weiter verfolgt werden sollen.

Wie kann der Kläger die Durchführung des Nachverfahrens verhindern?

Auch der Kläger kann grundsätzlich ein Interesse an der Durchführung des Nachverfahrens haben, wenn er die Ansprüche aus dem Grundverhältnis endgültig geklärt wissen will, etwa um Rückstellungen für die Sicherung des möglichen Schadensersatzanspruches des Beklagten wegen der betriebenen Vollstreckung nach § 717 Abs. 2 ZPO zu vermeiden. verhindern.

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