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Wer bekommt den Behindertenpauschbetrag?

Wer bekommt den Behindertenpauschbetrag?

Wer bekommt den Behinderten-Pauschbetrag? Einen Behinderten-Pauschbetrag können Sie erhalten, wenn Sie einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) haben, der die Schwere Ihrer Behinderung feststellt. Der GdB gibt also wieder, in welchem Umfang der Behinderte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Wie wirkt sich der Behindertenpauschbetrag auf die Steuer aus?

Sie haben die Möglichkeit einen Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Die Höhe des Behindertenpauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Für hilflose und blinde Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700,00 €.

Was ist die Pauschale für ein behindertes Kind?

Bei getrennter Veranlagung nutzt jeder Partner seinen eigenen Pauschbetrag. Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf die Behindertenpauschale. Wenn Sie für Ihr behindertes Kind Kindergeld erhalten, lassen Sie dessen Pauschbetrag auf sich übertragen. Ohne eigene Einkünfte würde die Pauschale ansonsten wirkungslos verpuffen!

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Was sind die Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung ihres eigenen Wohnhauses?

Kosten für die behindertengerechte Ausgestaltung des eigenen Wohnhauses. Folgende Kosten können Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen: Bei einem Grad von mind. 80 ohne Einzelnachweis oder Grad von mind. 70 und gleichzeitiger Gehbehinderung 900 Euro pro Jahr.

Was ist eine Behinderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung?

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt nicht dazu. Die Behinderung hat zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt oder ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden. Ab dem Steuerjahr 2021 entfallen diese Zusatzanfordungen endgültig und ersatzlos!

Was sind die Kosten für einen Behinderten-Pauschbetrag?

Folgende Kosten können Sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen: Bei einem Grad von mind. 80 ohne Einzelnachweis oder Grad von mind. 70 und gleichzeitiger Gehbehinderung 900 Euro pro Jahr. ab 2021: pauschal 4.500 Euro pro Jahr; ein höherer Abzug ist nicht möglich.