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Wer unterliegt der Verschwiegenheitspflicht?

Wer unterliegt der Verschwiegenheitspflicht?

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind gem. § 203 StGB insbesondere die Angehörigen folgender Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausübung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert.

Was unterliegt der Amtsverschwiegenheit?

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Wie ist die Meldung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt verpflichtet?

IfSG zur Meldung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt verpflichtet. Der Gesetzgeber hat die normative Entscheidung getroffen, dass die Gefährdung der Allgemeinheit durch diese Krankheiten nach § 6 IfSG und Erreger nach § 7 IfSG schwerer ist, als ein Eingriff in das Geheimhaltungsinteresse des Patienten.

Was sind die Regelungen zur ärztlichen Schweigepflicht?

Die Rege-lungen zur ärztlichen Schweigepflicht sind ausreichend, um auch in Konfliktsituationen im Einzelfall adäquat entscheiden zu können. Dieses Informationsblatt soll Ärztinnen und Ärzte Hilfestellung geben, indem die Offenbarungsrechte und Offenbarungspflichten erläutert werden.

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Ist der Arzt berechtigt die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen?

Der Arzt ist berechtigt, die Straßenverkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn er zuvor ohne Erfolg versucht hat, auf den Patienten einzuwirken, bzw. diesen von einer Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer abzuhalten. III. Gesetzlich geregelte Offenbarungsrechte

Welche Ärzte sind zur Offenbarung befugt?

Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten (§ 9 Abs. 2 BO).

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