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Wie errechnet sich der Gegenstandswert bei Scheidung?

Wie errechnet sich der Gegenstandswert bei Scheidung?

In der Regel wird der Verfahrenswert im Scheidungsverfahren wie folgt ermittelt: Die monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten werden zusammengerechnet und dann mit dem Faktor 3 multipliziert. Dabei muss beachtet werden, dass bestimmte Faktoren Einfluss auf den Streitwert haben.

Was ist ein vorläufiger gegenstandswert?

Zu diesem Betrag wird eine Pauschale in Höhe von 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich addiert. Die Summe beider Posten ergibt den vorläufigen Streitwert, anhand dessen die Gerichtskosten berechnet werden. Diese müssen vorab bezahlt werden, damit das Gericht das Scheidungsverfahren überhaupt eröffnet.

Was ist Verfahrenswert der Scheidung bei Vermögen?

Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung bei Vermögen. Nach den Voraussetzungen gem. § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidung aus den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. Neben dem Einkommen ist daher auch vorhandenes Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht zu berücksichtigen.

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Wie behandelt das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung?

Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet.

Kann die Vermögensteilung schon vor der Scheidung verlangt werden?

Kann die Vermögensteilung schon vor der Scheidung verlangt werden? Grundsätzlich nicht. Dennoch sollten Sie in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages besonders vorsichtig sein. Es kommt vor, das Ehegatten in dieser Zeit Sparguthaben, Bausparverträge oder Lebensversicherungen aufteilen.

Wie ist vorhandenes Vermögen bei einer einvernehmlichen Scheidung zu berücksichtigen?

Grundsätzlich ist auch vorhandenes Vermögen bei einer einvernehmlichen Scheidung nach den gesetzlichen Vorgaben beim Verfahrenswert zu berücksichtigen. In § 43 FamGKG heißt es (Hervorhebungen durch uns):