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Wie kann ein Antrag zuruckgezogen werden?

Wie kann ein Antrag zurückgezogen werden?

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann.

Wie bleibt der Antrag auf Rücknahme der Scheidung bestehen?

Da es sich auch bei dem Antrag auf Rücknahme der Scheidung um einen rechtgültigen Antrag an das zuständige Gericht handelt, bleibt der Anwaltszwang für den Antragsteller bestehen. Beachten Sie: Ein einmal zurückgenommener Antrag auf Ehescheidung kann nicht wieder in Kraft gesetzt werden.

Wie kann ich Folgesachen zurückziehen?

Auch Folgesachen können von der Antragsrücknahme ausgeschlossen werden, wenn dies entsprechend eindeutig im Antrag auf Rücknahme der Scheidung beantragt wird. Die Folgesachen sind hiernach in gesonderte Familienrechtsverfahren zu überführen. Wer kann die Scheidung zurückziehen?

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Wie kann ich den Antrag auf Scheidung zurückziehen?

Nur, wer den Antrag auf Scheidung einbrachte, kann ihn auch zurückziehen. Der Antragsgegner kann den nicht durch ihn in Auftrag gegebenen Scheidungsantrag also nicht zurücknehmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder nicht.

Was ist die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Antrags?

Zurückziehung eines Antrags. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann.

Wie kann ich einen Antrag auf Wiederzulassung einstellen?

Zuständig dafür ist die Zulassungsbehörde am Wohnort des Halters. Vielerorts können Sie den Antrag auf Wiederzulassung eines Kfz vorab online herunterladen und in Ruhe ausfüllen. Damit Ihrem Antrag auch stattgegeben wird, müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Ist eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages erforderlich?

Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).

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