Menü Schließen

Wie kann eine Gemeinde eine Satzung erlassen?

Wie kann eine Gemeinde eine Satzung erlassen?

Eine Gemeinde kann eine Satzung nur dann formell rechtmäßig erlassen, wenn sie hierfür als Körperschaft überhaupt zuständig ist (Verbandskompetenz) und – wenn ja – das zuständige Gemeindeorgan die Satzung beschließt (Organkompetenz). Die Gemeinde ist nur für ihre eigenen Angelegenheiten zuständig.

Was ist für die Satzung zuständig?

Für den Beschluss über die Satzung ist der jeweilige Rat der Gemeinde das entscheidende Gremium. Für eine Außenbereichs- oder Innenbereichssatzung ist außer bei Klarstellungssatzungen eine Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung vorgesehen.

Wie verhält es sich mit der Genehmigung einer Satzung?

Anders verhält es sich, wenn gegen die strengste Form der Mitwirkung – die Einholung der Genehmigung – verstoßen wird. Die Genehmigung einer Satzung ist nur dann nötig, wenn das Gesetz dies besonders bestimmt. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan bedarf gem. § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung.

LESEN SIE AUCH:   Was passiert wenn eine Person stirbt?

Was ist die Ermächtigungsgrundlage für eine Satzung?

Ermächtigungsgrundlage (Satzungsbefugnis) Die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Satzung beginnt deshalb mit der Suche nach einer bzw. mehreren einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage(n) für die verschiedenen Satzungsregelungen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Satzung kann sich aus speziellen Rechtsnormen der Gemeindeordnung bzw.

Wie beginnt die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Satzung?

Die Rechtmäßigkeitsprüfung einer Satzung beginnt deshalb mit der Suche nach einer bzw. mehreren einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage(n) für die verschiedenen Satzungsregelungen. Die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Satzung kann sich aus speziellen Rechtsnormen der Gemeindeordnung bzw.

Welche Organe sind in der Gemeinde zuständig?

Innerhalb der Gemeinde ist der Rat der Gemeinde das einzige zuständige Organ, welches eine Satzung beschließen kann. Diese ausschließliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs. 1 S. 2 GO. Aus Buchstabe f der Norm folgt die allgemeine Kompetenz für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen.