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Kann der Vermieter die fehlenden Mietraten geltend machen?

Kann der Vermieter die fehlenden Mietraten geltend machen?

Wenn der Mieter daraufhin nicht zahlt, kann der Vermieter entweder ein gerichtliches Mahnverfahren beauftragen oder die fehlenden Mietraten durch Klage geltend machen.

Kann der Mieter weiterhin die Mietzahlung nicht aufbringen?

Ist absehbar, dass der Mieter auch weiterhin die Mietzahlung nicht oder nur mit Problemen aufbringen kann, sollte der Mieter eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in Erwägung ziehen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit bei Mietrückständen ausdrücklich vor.

Kann der Vermieter die vereinbarte Miete nicht anschreiben?

Wenn der Mieter die vereinbarte Miete nicht zahlt, sollte der Vermieter den Mieter zunächst ansprechen oder anschreiben. Oft kann ein anwaltliches Mahnschreiben den Mieter zur Zahlung bewegen.

Wie lange ist die Miete zu zahlen?

Nach den meisten Mietverträgen und auch der gesetzlichen Regelung des § 556b BGB ist die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen. Geschieht das nicht, kommt der Mieter in Zahlungsverzug.

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Welche Betriebskosten erbringt der Vermieter?

Die Betriebskosten erbringt der Mieter zumeist als monatliche Vorauszahlung. Der Vermieter muss dann nach Ablauf des Abrechnungsjahres eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Wenn die Parteien die Zahlung einer monatlichen Betriebskostenpauschale vereinbart haben, ist der Vermieter nicht zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet.

Hat der Mieter bei Ablauf der Frist nicht bezahlt?

Hat der Mieter bei Ablauf der Frist (allenfalls unter Berücksichtigung der postalischen Zustellungsfrist von 7 Tagen) nicht bezahlt, kann der Vermieter kündigen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung muss mittels amtlichen Formulars erfolgen (266 l OR).

Kann der Vermieter die Miete pünktlich kündigen?

Erhält der Vermieter die Miete nicht pünktlich, befindet sich der Mieter automatisch in Zahlungsverzug. Wenn der Mieter häufiger zu wenig bzw. gar nicht zahlt und der ausstehende Betrag zwei Monatsmieten übersteigt, ist der Vermieter berechtigt, ihm laut § 543 BGB fristlos – also ohne vorherige Abmahnung – zu kündigen.

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