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Sollen regelmassige Erste Hilfe Kurse in der Schule verpflichtend sein?

Sollen regelmäßige Erste Hilfe Kurse in der Schule verpflichtend sein?

Unterricht in Wiederbelebung soll ab der siebten Klasse verpflichtend an den Schulen in NRW eingeführt werden: Das fordert der Deutsche Rat für Wiederbelebung (GRC), in dem alle großen deutschen Hilfsorganisationen zusammenarbeiten, darunter etwa das DRK, die DLRG, der ASB, die Malteser und die Johanniter.

Welche Person ist als Ersthelfer in der Schule ausgebildet?

Darunter fallen alle Sportunterricht erteilenden Lehrkräfte sowie Lehrkräfte naturwissenschaftlich-technischer Fächer und der praktischen Ausbildung in Berufsschulen. Alle Lehrkräfte, die Klassenfahrten, Exkursionen etc. durchführen benötigen Kenntnisse in der ersten Hilfe.

Wie viele Ersthelfer muss es in einer Schule geben?

Die Mindestanzahl ist in der BGV A1 §26 und im Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt: 15\% der Lehrkräfte einer Schule, einschließlich der Beamten. Alle Lehrerkräfte, die als betriebliche Ersthelfer angemeldet sind, müssen alle 2 Jahre an einer Erste Hilfe-Fortbildung teilnehmen.

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Wer darf Erste Hilfe unterrichten?

Grundsätzlich kann jeder Erste-Hilfe-Ausbilder werden. Der ASB ermöglicht Ihnen eine fundierte fachliche und pädagogische Ausbildung und bietet regelmäßige Weiterbildungen für Kursleiter an.

Wie werde ich Ersthelfer im Betrieb?

Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten). Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.

Was kostet die Ausbildung zum Erste Hilfe Ausbilder?

Die Kosten für den Teil der pädagogischen Ausbildung liegen in der Regel zwischen 400-500 €. Neben dieser Weiterbildungsmaßnahme kann der Zugang zur Tätigkeit auch durch eine Weiterbildung zum/zur Praxisleiter/in für Notfallsanitäter erfolgen.

Wer trägt die Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer?

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger übernehmen die anfallenden Lehrgangsgebühren für die Aus- und Fortbildung der erforderlichen Anzahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern (§ 23 SGB VII, § 26 DGUV Vorschrift 1).