Menü Schließen

Was kostet dem Arbeitgeber ein geringfugig Beschaftigter?

Was kostet dem Arbeitgeber ein geringfügig Beschäftigter?

Auch bei Minijobs gibt es ein Arbeitgeberbrutto – die wirklichen Kosten einer geringfügigen Beschäftigung sind also nicht nur 450 Euro. Etwa anderthalb mal so viel wie der Minijobber bekommt, zahlt das Unternehmen für den Einsatz der Aushilfskraft.

Wie viel zahlt der Arbeitgeber bei 450-Euro-Job?

Der 450-Euro-Job Arbeitgeber müssen 450-Euro-Jobbern einen festen Lohn zahlen, beispielsweise 11 Euro pro Stunde, wenigstens aber laut Mindestlohngesetz den Mindestlohn (2019: 9,19 Euro). Dabei können sie die Arbeitsstunden des Minijobbers flexibel verteilen, müssen aber den Gesamtverdienst im Auge behalten.

Wie ist die Vergütung in der Währung zu bezahlen?

Die Vergütung ist dem Arbeitnehmer auch in dieser Währung auszuzahlen – und zwar in bar oder Überweisung. Nicht zwingend muss das Entgelt ausschließlich monetär beglichen werden – auch die Gew ährung von Sachbezügen ist teilweise erlaubt, sofern die Umstände dies zulassen.

LESEN SIE AUCH:   Wie wird Celsius definiert?

Wie ist das Arbeitsentgelt berechnet und vom Arbeitgeber zu bezahlen?

Wie das Arbeitsentgelt berechnet und vom Arbeitgeber zu zahlen ist, hält § 107 der Gewerbeordnung (GewO) fest. Demnach gilt die in Deutschland gültige Währung Euro als Maßgabe. Die Vergütung ist dem Arbeitnehmer auch in dieser Währung auszuzahlen – und zwar in bar oder Überweisung.

Wie hoch ist die Beitragsbemessung bei Vielverdienern?

Anders sieht es bei Vielverdienern aus. Hier gibt es eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, die besagt, ab welchem Verdienst eine Bezahlung der Überstunden nicht mehr zu verlangen ist. Sie liegt in Westdeutschland bei 71.400 Euro Brutto und in Ostdeutschland bei 60.000 Euro.

Welche Vergütungen sind Gegenstand einer Betriebsvereinbarung?

Vergütungen und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.“ (§ 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG))