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Wer ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person?

Wer ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person?

Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ergibt sich aus den §§ 1601 ff. BGB. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind danach Verwandte gerader Linie, wie z.B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern (H 33a.1 [Unterhaltsberechtigung] EStH).

Wer sind Bedürftige?

Bedürftigkeit bedeutet vom Wortsinn zunächst, dass jemand finanzieller Hilfe bedarf. Bedürftig ist im Familienrecht nach § 1602 Abs. 1 BGB, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssituation zu untersuchen.

Wie kann eine frühe Unterstützung unterstützt werden?

Mit der frühen Unterstützung können frustrierende Erfahrungen verhindert und Interaktionen positiv gestaltet werden. Besonders der Austausch mit weniger vertrauten Personen wird dadurch ermöglicht sowie das Selbstbewusstsein und die Teilhabe gestärkt.

Welche Grundvoraussetzungen gelten für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland?

Weitere Grundvoraussetzungen sind, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsleistende zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist. Für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gelten die gem. BMF Schreiben IV C 4 – S 2285/07/0006:001 vom 07.06.2010 aufgestellten Grundsätze.

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Wie sind die unterstützten Personen unterhaltsberechtigt?

Die unterstützten Personen müssen nach inländischem/bundesdeutschem Recht unterhaltsberechtigt sein. Die Unterhaltsbedürftigkeit ist durch Vorlage einer von der ausländischen Gemeindebehörde ausgefüllten – zweisprachigen – Bescheinigung nachzuweisen. Als Bescheinigung werden hier nur die Vordrucke der deutschen Finanzverwaltung anerkannt.

Was muss dem Unterhaltsempfänger zugerechnet werden?

Dem Unterhaltsempfänger muss wegen des Zusammenlebens mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) Ihr Einkommen teilweise zugerechnet und deswegen im Falle eines Antrags auf öffentliche Mittel zum Lebensunterhalt (z.B. Hartz IV, Sozialgeld) diese gekürzt oder verweigert werden ( § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ).